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L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG OÖ 1997 §39 Abs1;Rechtssatz
Eine der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 39 Abs 1 OÖ AWG 1997 ist der Umstand, dass die Gefahr für die Gesundheit durch den Betrieb der diesem Landesgesetz unterliegenden Anlage verursacht wurde. (Hier: Es handelt sich um eine Kompostieranlage und wird die von dieser Anlage ausgehende Gefahr im Phänomen der Toxikopie erblickt. Gerade weil die gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Toxikopie auf rein subjektiver Ebene ausgelöst werden, bedürfte es jedenfalls auch Untersuchungen dahin, ob die Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht einerseits schon durch die bloße Existenz der Anlage - unabhängig vom Betrieb - ausgelöst werden oder andererseits bereits dann eintreten, wenn der Erstbf nur den betriebseigenen Stallmist (nach § 2 Abs 2 OÖ AWG 1997 bewilligungsfrei) kompostiert. Träfe einer dieser Punkte zu, dann fehlte aber ein Kausalzusammenhang der Gesundheitsgefährdung der Anrainer zum Betrieb der Kompostieranlage, soweit sie dem AWG OÖ 1997 unterliegt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070115.X01Im RIS seit
23.04.2002