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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
§ 12a Abs. 2 zweiter Satz WRG 1959 idF 1997/I/074 stellt nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte (unverhältnismäßig hoher wirtschaftlicher Aufwand bei einer Nachrüstung)ab. Nach dieser Bestimmung hängt die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung allein davon ab, ob der Schutz der Gewässer eine solche Ausnahme zulässt (oder erfordert). Trifft diese Voraussetzung - auf Grundlage sachverständiger Äußerungen - aber zu, ist es ohne Bedeutung und kann auch nicht zum Nachteil gereichen, wenn zusätzlich wirtschaftliche Gründe für die Erteilung einer solchen Bewilligung sprechen. Gestattet aber der Schutz der Gewässer (hier: wegen der günstigen Vorflutverhältnisse) eine befristete, nicht dem Stand der Technik entsprechende Einleitung mangelhaft gereinigter Abwässer, entspricht eine Abweisung des Antrages (allein) wegen Widerspruches zum Erfordernis der Einhaltung des Standes der Technik nicht dem Gesetz.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070246.X05Im RIS seit
23.04.2002Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010