RS Vwgh 2001/12/13 2000/07/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs2;
AVG §52;
AVG §56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0003 E 18. Oktober 2001 RS 6(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

In einem Verfahren nach § 10 ALSAG 1989 trifft die Behörde die Obliegenheit, jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war(Hinweis E 6. August 1998, 97/07/0174). Die als Grundlage für eine solche rechtliche Beurteilung dienenden fachlichen Bewertungen müssen daher ebenfalls auf den technischen Standard des jeweiligen Beurteilungszeitraumes (des damaligen Standes der Technik) abgestellt werden (Hinweis E 25. November 1999, 98/07/0190).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070088.X01

Im RIS seit

23.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten