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91 Post-und FernmeldewesenNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung über die Qualifikation der Telefonseelsorge als verpflichtend einzurichtender Notrufdienst in einer Anlage zur Numerierungsverordnung wegen gesetzwidriger Kundmachung bis zum Inkraftttreten einer besonderen Kundmachungsvorschrift im Telekommunikationsgesetz; Verordnungsqualität auch der Anlagen zur NumerierungsverordnungRechtssatz
Zulässigkeit des amtswegigen Verfahrens zur Prüfung des Wortes "Telefonseelsorge" in der Anlage 2 litE Z5 der NumerierungsV.
Eine Festsetzung mit normativem Inhalt bedeutet es, wenn unter der Rubrik "Rufnummer für Notrufdienste" auch die Telefonseelsorge in der litE Z5 der Anlage 2 aufgezählt wird. Dadurch wird im Verein mit §19 Z3 TelekommunikationsG für alle Betreiber von Telekommunikationsdiensten die Verpflichtung begründet, eine Telefonseelsorge als Notruf- (und daher Universal-)dienst gemäß §24 Abs1 leg. cit. bereitzustellen. Dass die Zugangskennzahl für den Notrufdienst "Telefonseelsorge" erst mit der FestlegungsV, BGBl II 278/1998, festgelegt wurde, ändert nichts daran, dass eine entsprechende Verpflichtung der Telekommunikationsbetreiber bereits vorher durch die in Prüfung gezogene Vorschrift der NumerierungsV angeordnet wurde.
Das Wort "Telefonseelsorge" in der Anlage 2 litE Z5 der NumerierungsV des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, BGBl II 416/1997, war bis 31.05.00 gesetzwidrig.
Verordnungen der Bundesminister sind gemäß §2 Abs2 Z2 BGBlG im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich für bestimmte Verordnungen eine davon abweichende Kundmachungsform zulässt. Eine derartige besondere Kundmachungsform hat der Gesetzgeber erst mit Wirkung vom 01.06.00 in §126a TelekommunikationsG (idF BGBl I 26/2000) vorgesehen.
(Anlassfall B1472/00, E v 13.03.03: Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich Spruchpunkt I; Ablehnung der Beschwerdebehandlung hinsichtlich Spruchpunkt II).
Schlagworte
Fernmelderecht, Verordnungsbegriff, Verordnung, Kundmachung, VfGH / PrüfungsgegenstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:V54.2002Dokumentnummer
JFR_09969773_02V00054_01