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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §25 Abs1;Rechtssatz
Indem die belangte Behörde - anders als noch die Erstbehörde - im angefochtenen Bescheid eine Entziehung bis zum 28. Februar 2002 (dem Ablauf der Gültigkeit der befristeten Lenkberechtigung des Beschwerdeführers) anordnete und zusätzlich aussprach, dem Beschwerdeführer dürfe bis zum 5. April 2004 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden, hat sie nur in unzweckmäßiger Weise zum Ausdruck gebracht, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für den Zeitraum der angenommenen Verkehrsunzuverlässigkeit ( bis 5. April 2004) entzogen werde. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist damit nicht verbunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110298.X03Im RIS seit
22.03.2002