Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/21/0317 99/21/0316Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/19/1471 B 17. Oktober 1997 RS 1Stammrechtssatz
Wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt, ohne daß der Bf formell klaglos gestellt wurde, so liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gem § 56 VwGG nicht vor. Im konkreten Fall kommt vielmehr § 58 Abs 2 VwGG idF 1997/I/88 zur Anwendung. Da die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand hier nicht erfordert, sind die Kosten jener Partei zuzusprechen, die bei aufrechtem Rechtsschutzinteresse des Bf im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegt hätte.
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster SatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999210315.X02Im RIS seit
20.03.2002Zuletzt aktualisiert am
25.08.2015