RS Vwgh 2001/12/13 99/21/0315

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Veröffentlicht am 13.12.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088 ;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/21/0317 99/21/0316

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/19/1471 B 17. Oktober 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt, ohne daß der Bf formell klaglos gestellt wurde, so liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gem § 56 VwGG nicht vor. Im konkreten Fall kommt vielmehr § 58 Abs 2 VwGG idF 1997/I/88 zur Anwendung. Da die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand hier nicht erfordert, sind die Kosten jener Partei zuzusprechen, die bei aufrechtem Rechtsschutzinteresse des Bf im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegt hätte.

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999210315.X02

Im RIS seit

20.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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