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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die belangte Behörde durfte die früheren fünf Entziehungen der Lenk(er)berechtigung des Beschwerdeführers wegen der Begehung von Alkoholdelikten in ihre Überlegungen zur Bemessung der Entziehungszeit einbeziehen. Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht. Zieht man in Betracht, dass dem Beschwerdeführer innerhalb der letzten 11 Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von insgesamt fünf Jahren entzogen worden ist und der Beschwerdeführer knapp vier Monate nach Ende der letzten Entziehungsdauer (10. Dezember 2000) neuerlich ein Alkoholdelikt begangen hat, bestehen auf Grund der Häufung der Alkoholdelikte gegen die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer würde seine Verkehrszuverlässigkeit nicht vor dem Gültigkeitsende der ihm bis zum 28. Februar 2002 befristet erteilten Lenkberechtigung, sondern erst ab 5. April 2004 wieder erlangen, keine Bedenken (vgl. zur Bemessung der Entziehungszeit bei gehäuften Alkoholdelikten und zahlreichen Vorentziehungen z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 2001/11/0081 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110298.X01Im RIS seit
22.03.2002