RS Vwgh 2001/12/13 99/11/0323

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Veröffentlicht am 13.12.2001
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Index

68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §1 Abs1;
BEinstG §4 Abs1 litc;
BEinstG §4 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/11/0100 E 13. Dezember 2001

Rechtssatz

Die Legaldefinition des § 4 Abs 1 BEinstG beseitigt Zweifel insofern, als auch bestimmte Personen als Dienstnehmer im Sinne des BEinstG zu gelten haben, die noch in Ausbildung stehen, zB Lehrlinge (welche in § 4 Abs. 1 lit. a BEinstG ausdrücklich zu den in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigten Personen gezählt werden), Hebammenschülerinnen (§ 4 Abs. 1 lit. d BEinstG) und Personen, die in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst stehen (§ 4 Abs. 1 lit. c BEinstG). Es handelt sich dabei um Personen, bei denen der für den Dienstgeber erbrachten Leistung - im Vergleich zu üblichen Dienstverhältnissen - eine vom Dienstgeber erbrachte (umfangreiche) Ausbildungsleistung gegenübersteht. Gleichwohl müssen im System des BEinstG diese ausdrücklich zu den Dienstnehmern zählenden Personen einem Dienstgeber zugerechnet werden, den die einschlägigen Verpflichtungen des BEinstG treffen. Als Dienstgeber im Sinne des BEinstG kommt hinsichtlich des genannten Personenkreises jeweils nur derjenige in Frage, bei dem die Auszubildenden in Ausbildung stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110323.X01

Im RIS seit

22.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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