RS Vfgh 2003/2/28 B1225/00

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Veröffentlicht am 28.02.2003
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
Tir GVG 1996 §5 Abs1 lita
Tir GVG 1996 §6 Abs1 litb
Tir HöfeG §20

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Erbübereinkommens betreffend die Übernahme eines zu einem geschlossenen Hof gehörenden landwirtschaftlichen Grundstücks mangels Selbstbewirtschaftung; Erbteilungsübereinkommen kein Rechtserwerb von Todes wegen; keine Inländerdiskriminierung

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §6 Abs1 litb und §5 Abs1 lita Tir GVG 1996.

Mitgliedstaatsinterne Grundverkehrsgeschäfte können die nach Auffassung der Beschwerdeführerin relevanten eu-rechtlichen Freiheiten nicht berühren (vgl VfSlg 14881/1997, 15139/1998).

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Rechtserwerb durch ein Erbteilungsübereinkommen nicht als einen Rechtserwerb von Todes wegen, sondern als einen Erwerb unter Lebenden im grundverkehrsrechtlichen Sinn qualifiziert hat, der einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf.

Weiters kann der belangten Behörde keine denkunmögliche Gesetzesanwendung vorgeworfen werden, wenn sie, von der Ansicht ausgehend, daß der Beschwerdeführerin nach §20 Tir HöfeG nur ein Anspruch auf Abfindung ihres Erbteils in Geld zukommt und sie sohin keinen gesetzlichen Anspruch auf Übertragung des Grundstücks in ihr Eigentum hat, die beantragte Genehmigung des Erbteilungsübereinkommens versagte.

Keine Inländerdiskriminierung.

Unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Konle sowie in der Rechtssache 182/83, Fearon, Slg. 1984, 3677, hegt der Gerichtshof keine Bedenken, daß die Bestimmung des §6 Tir GVG 1996 nicht auch aus europarechtlicher Sicht im Allgemeininteresse liegt oder daß das vorherige Genehmigungsverfahren an sich kein geeignetes Instrument ist, die durch das Gesetz erfolgte Zielsetzung zu verwirklichen (vgl VfSlg 16239/2001). Daß hinsichtlich des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs ein weniger einschneidendes Mittel als die vorherige Genehmigung des Rechtserwerbs zur Verfügung stünde, um die genannten Ziele zu erreichen, vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen und wird auch in der Beschwerde nicht dargetan.

Entscheidungstexte

Schlagworte

EU-Recht, Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung, Rechtsgeschäft unter Lebenden, Höferecht Tirol

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1225.2000

Dokumentnummer

JFR_09969772_00B01225_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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