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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/07/0044 E 20. Juli 1995 RS 1(Hier: Es treten zu den solcherart gereinigten häuslichen Abwässern Straßenbegleitabwässer und Regenwasser hinzu.)Stammrechtssatz
Nach stRsp des VwGH ist die Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG 1959 immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachhaltigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Es entspricht dem natürlichen Lauf der Dinge, daß bei der Einbringung von nur durch eine mechanische Kläranlage vorgereinigten häuslichen Abwässern in einen Bach mit nachteiligen Wirkungen nicht bloß geringfügiger Art zu rechnen ist (Hinweis E 29.1.1991, 90/07/0153; E 25.5.1993, 91/07/0164).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070246.X01Im RIS seit
23.04.2002Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010