RS Vwgh 2001/12/17 2001/17/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2001
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Index

E3R E03605600
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

31992R3950 ZusatzabgabeV Milchsektor Art4 Abs2;
31992R3950 ZusatzabgabeV Milchsektor Art9;
AVG §56;
BAO §116 Abs1;
BAO §198;
MOG MilchGarantiemengenV 1995 §23 Abs5;
MOG MilchGarantiemengenV 1995 §23 Abs6;
MOG MilchGarantiemengenV 1999 §28 Abs5;
MOG MilchGarantiemengenV 1999 §28 Abs6;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Anordnung eines Feststellungsbescheides ein solcher nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen kann, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen. Ist die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich, so ist die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides zufolge des Grundsatzes der Subsidiarität von Feststellungsbegehren und von Feststellungsbescheiden überhaupt zu verneinen (Hinweis E 23. September 1994, 91/17/0177). Generell sind Feststellungsbescheide unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (Hinweis E 20. Dezember 1999, 94/17/0053). Die den Gegenstand des Spruchpunktes 1 des erstinstanzlichen Verfahrens bildende Frage (Rechtsfähigkeit von Personengemeinschaften) kann (als Vorfrage) im Rahmen vorgesehener abgabenrechtlicher Verfahren einer Klärung zugeführt werden. Sie spielt etwa bei der Frage eine Rolle, ob bzw wem die Zusatzabgabe vorzuschreiben ist, in welcher Höhe Referenzmengen gemäß § 23 Abs 5 oder 6 der MGV 1995 bzw gemäß § 28 Abs 5 und 6 der MGV 1999 mitzuteilen bzw festzusetzen sind, oder aber, ob einem auf Art 4 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 gestützten Antrag stattzugeben ist. Demgegenüber ist es nach dem Vorgesagten unzulässig, die Frage der Eigenschaft als Betriebsinhaber zum Gegenstand eines eigenständigen Feststellungsbescheides zu machen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170053.X05

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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