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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
F-VG 1948 §8;Rechtssatz
Bei der Wiener Parkometerabgabe handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe auf Grund des aus § 8 F-VG abgeleiteten Abgabenerfindungsrechtes der Länder (Hinweis VfSlg 12668/1991 und die Erkenntnisse des VwGH vom 17. Juni 1994, 93/17/0097, und vom 24. Juni 1997, 95/17/0500). Im Rahmen dieses Abgabenerfindungsrechtes der Länder kann die Landesgesetzgebung grundsätzlich auf alle Besteuerungsgegenstände greifen, soweit sie damit nicht in Widerspruch zu Bundesgesetzen gerät und soweit der Bund Besteuerungsrechte nicht in Anspruch genommen hat (Hinweis VfSlg 5859/1968). Gegebenenfalls kann sich die landesgesetzliche Regelung einer Abgabe als missbräuchlich erweisen, was dann der Fall wäre, wenn die Abgabe zufolge ihrer besonderen Ausgestaltung so umfassend in eine Materie hineinwirkt, dass sie ungeachtet ihrer Qualifikation als Abgabe zugleich auch als Regelung dieser (fremden) Materie selbst gewertet werden muss (Hinweis VfSlg 10403). Weiters muss der Landesgesetzgeber im Rahmen des - der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung immanenten - Rücksichtnahmegebotes auf die Interessen des Bundesgesetzgebers Rücksicht nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999170264.X02Im RIS seit
21.05.2002Zuletzt aktualisiert am
21.09.2016