RS Vwgh 2001/12/17 97/17/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2001
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Index

L37137 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

AbfallgebührenG Tir 1991 §3 Abs1;
AbfallgebührenG Tir 1991 §4;
AbfallgebührenG Tir 1991 §5;
AbfallgebührenO Innsbruck 1992 §2;
AbfallgebührenO Innsbruck 1992 §3;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/17/0028 97/17/0029

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/17/0094 E 14. Dezember 1998 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Teilung in eine Grundgebühr und eine weitere Gebühr, wobei erstere offensichtlich (nur) zur Deckung der durch die Durchführung der öffentlichen Müllabfuhr als solche entstehenden Generalkosten bestimmt ist - sind nicht entstanden (Hinweis E 28.10.1994, 92/17/0199). Auch nach dem so genannten Äquivalenzprinzip dürfen lediglich die Gesamteinnahmen der Gemeinde aus dem Betrieb der Einrichtung die daraus entstehenden Kosten nicht übersteigen (Hinweis VfSlg 7583/1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997170027.X02

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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