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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/03/0151 E 28. Februar 2001 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Die Zulässigkeit eines Teilbescheides im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG setzt voraus, dass jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein und ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn ein Bescheidpunkt die notwendige Grundlage für den weiteren Bescheidinhalt darstellt (Hinweis E 11.11.1998, 97/04/0137).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001170053.X02Im RIS seit
21.05.2002