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24/01 StrafgesetzbuchNorm
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf idF 1995/507;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/18/0473 E 1. Juni 1999 RS 3 (Hier wurde der von der Entziehung des Reisepasses Betroffene wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 SMG 1997, "teilweise im Falle des Versuches nach § 15 StGB", und wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG 1997 in Anwendung der §§ 28 und 37 StGB "zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen", verurteilt.)Stammrechtssatz
Ausführungen, dass im konkreten Fall die Annahme, dass durch einen Aufenthalt des von der Entziehung des Reisepasses Betroffenen im Ausland die innere Sicherheit der Republik Österreich, insb die Volksgesundheit, iSd § 14 Abs 1 Z 4 PaßG 1992 gefährdet werden könnte, keinen Bedenken begegnet (Hinweis E 13. Jänner 1992, 91/19/0137, ergangen zum PaßG 1969). (Hier: Der von der Entziehung Betroffene wurde nach § 12 Abs 1 und § 16 Abs 1 SGG zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000180018.X01Im RIS seit
18.03.2002