RS Vwgh 2001/12/17 2001/17/0053

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Veröffentlicht am 17.12.2001
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Index

E3R E03605600
55 Wirtschaftslenkung

Norm

31992R3950 ZusatzabgabeV Milchsektor Art9;
MOG MilchGarantiemengenV 1995 §23 Abs6 idF 1996/728;
MOG MilchGarantiemengenV 1999 §28 Abs6;

Rechtssatz

Weder der MGV 1995 noch der MGV 1999 kann eine Ermächtigung an die Abgabenbehörden entnommen werden, eigenständige Feststellungen darüber zu treffen, wer in bestimmten Zeiträumen als Inhaber eines milcherzeugenden Betriebes anzusehen ist. Ebenso wenig sind den maßgeblichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes derartige verfahrensrechtliche Ermächtigungen zu entnehmen. Auf die Bestimmung des § 23 Abs 6 MGV 1995 in der Fassung der Novelle BGBl Nr 1996/728 bzw auf jene des § 28 Abs 6 der MGV 1999 lassen lediglich die Feststellung zustehender Referenzmengen, nicht aber Feststellungen betreffend die vorgelagerte Frage, wer Inhaber eines Betriebes ist, zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170053.X04

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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