Ein auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylG 1997 vorübergehender rechtmäßiger Aufenthalt des Fremden ist in seinem Gewicht entscheidend gemindert, wenn er lediglich auf einen unbegründeten Asylantrag zurückzuführen war.