RS Vwgh 2001/12/17 2001/17/0155

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Veröffentlicht am 17.12.2001
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L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

TourismusG Tir 1991 §31 Abs1 idF 1996/009;
TourismusG Tir 1991 §31 Abs1 idF 1998/052;
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;
UStG 1994 §6 Abs1 Z8;

Rechtssatz

§ 31 Abs 1 Tir TourismusG in beiden im Beitragsjahr 1998 in Kraft gestandenen Fassungen stellt auf die "Summe der steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994" ab. Dass die Gewährung von Krediten eine sonstige Leistung im Verständnis des § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 darstellt und unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen steuerbar ist, ergibt sich schon aus der Befreiungsbestimmung des § 6 Abs 1 Z 8 UStG 1994 für die Gewährung von Krediten. Wäre diese an sich nicht steuerbar, so bestünde keine Veranlassung, sie für steuerfrei zu erklären. Als steuerbarer Vorgang sind in diesem Zusammenhang nicht die Hingabe und Rückzahlung der Darlehenssumme, sondern die Überlassung der Nutzung des Kapitals anzusehen. Die Kreditgewährung ist daher insoweit steuerbar, als der Kreditgeber für die Einräumung der Kapitalnutzung (also für eine sonstige Leistung) Zinsen, Provisionen oder Gebühren erhält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170155.X01

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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