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L37137 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AbfallgebührenG Tir 1991 §2 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/17/0028 97/17/0029Rechtssatz
Im Hinblick auf § 4 Abs 4 der Innsbrucker Abfallgebührenordnung, demzufolge bei einer Nutzfläche über 800 m2 Nutzflächen bis 4.000 m2 mit 50 % und Nutzflächen über 4.000 m2 mit 25 % zu veranschlagen sind, bestehen in Verbindung mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Anwendung einer typisierenden Betrachtungsweise auch im Zusammenhang mit der Berechnung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen keine Bedenken gegen die angewendeten Grundlagen für die Berechnung der Abgabenhöhe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997170027.X05Im RIS seit
17.04.2002