RS Vwgh 2001/12/17 97/17/0027

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Veröffentlicht am 17.12.2001
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §276 Abs1;
LAO Tir 1984 §207;
VwGG §42 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/17/0028 97/17/0029

Rechtssatz

Der Berufungsvorentscheidung kommt im Abgabenverfahren die Wirkung zu, der Partei Gelegenheit zu geben, von den darin festgehaltenen Ermittlungsergebnissen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Nimmt die Partei die gebotene Gelegenheit, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, nicht wahr, ist ihre Verfahrensrüge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtlich (Hinweis E 20. April 1998, 93/17/0398; E 20. März 2000, 95/17/0616).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997170027.X06

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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