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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §276 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/17/0028 97/17/0029Rechtssatz
Der Berufungsvorentscheidung kommt im Abgabenverfahren die Wirkung zu, der Partei Gelegenheit zu geben, von den darin festgehaltenen Ermittlungsergebnissen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Nimmt die Partei die gebotene Gelegenheit, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, nicht wahr, ist ihre Verfahrensrüge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtlich (Hinweis E 20. April 1998, 93/17/0398; E 20. März 2000, 95/17/0616).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997170027.X06Im RIS seit
17.04.2002