RS Vwgh 2001/12/17 97/17/0027

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Veröffentlicht am 17.12.2001
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Index

L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol

Norm

AWG Tir 1990 §10 Abs1;
AWG Tir 1990 §12;
AWG Tir 1990 §2 Abs2;
AWG Tir 1990 §2 Abs4;
AWG Tir 1990 §2 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/17/0028 97/17/0029

Rechtssatz

Der Umstand, dass Betriebsinhaber allenfalls weiter gehende Verpflichtungen nach § 12 Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz hinsichtlich der betrieblichen Abfälle trafen bzw treffen, ändert nichts daran, dass die Gemeinde auch für diesen Abgabenschuldner die für die Entsorgung im Sinne des § 2 Abs 5 Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz erforderlichen Leistungen betreffend die Entsorgung des Haushaltsmülls erbringen bzw die hiefür erforderlichen Einrichtungen unterhalten muss. Auch für Haushalte (die keine Betriebe sind) kommt es nicht auf die tatsächliche Benützung der Gemeindeeinrichtungen an. Es besteht insoweit kein Unterschied zwischen Haushalten und Betrieben, sodass auch insoweit keine Bedenken gegen die anwendbaren Rechtsgrundlagen bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997170027.X04

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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