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L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll TirolNorm
AWG Tir 1990 §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/17/0028 97/17/0029Rechtssatz
Der Umstand, dass Betriebsinhaber allenfalls weiter gehende Verpflichtungen nach § 12 Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz hinsichtlich der betrieblichen Abfälle trafen bzw treffen, ändert nichts daran, dass die Gemeinde auch für diesen Abgabenschuldner die für die Entsorgung im Sinne des § 2 Abs 5 Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz erforderlichen Leistungen betreffend die Entsorgung des Haushaltsmülls erbringen bzw die hiefür erforderlichen Einrichtungen unterhalten muss. Auch für Haushalte (die keine Betriebe sind) kommt es nicht auf die tatsächliche Benützung der Gemeindeeinrichtungen an. Es besteht insoweit kein Unterschied zwischen Haushalten und Betrieben, sodass auch insoweit keine Bedenken gegen die anwendbaren Rechtsgrundlagen bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997170027.X04Im RIS seit
17.04.2002