RS Vfgh 2003/3/1 B1390/02

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Veröffentlicht am 01.03.2003
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Index

35 Zollrecht
35/02 Zollrecht-Durchführung

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art129a Abs1
AVG §67a Abs1 Z2
AVOG §14
StraßenbenützungsabgabeG §6, §8
Zollrechts-DurchführungsG §85a bis §85f

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die zwangsweise Anhaltung eines LKW durch ein Organ der Zollwache zwecks Kontrolle der Entrichtung der Straßenbenützungsabgabe; keine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde aufgrund des im Zollrechts-Durchführungsgesetz vorgesehenen administrativen Instanzenzuges

Rechtssatz

Die Anhaltung (im Sinne von: Hinderung an der Weiterfahrt) zwecks Erwirkung der Entrichtung der Straßenbenützungsabgabe (samt Erhöhungsbetrag) stellt eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.

Der - wenngleich sprachlich nicht eindeutige - Wortlaut des §85f Zollrechts-DurchführungsG ist im Sinne der Intention des Gesetzgebers dahingehend zu interpretieren, dass §85f selbst die Rechtsgrundlage für die Anwendbarkeit des in §85a bis §85e leg cit normierten Rechtsschutzsystems in jenen Fällen darstellt, in denen Zollbehörden nicht auf dem Gebiet des Zollrechts oder der sonstigen von §2 Abs1 und Abs2 leg cit erfassten Rechtsbereiche tätig werden.

Ein solcher Fall liegt hier vor: In Ergänzung der in §14 Abs3 AVOG den Zollämtern eingeräumten Zuständigkeiten überträgt §8 Abs2 StraßenbenützungsabgabeG dem Hauptzollamt Innsbruck die Kompetenz zur Erhebung der Straßenbenützungsabgabe hinsichtlich der mit ausländischen Kennzeichen zugelassenen Kraftfahrzeuge. Amtshandlungen von Zollorganen gemäß §6 Abs5 iVm Abs4 leg cit sind dem Hauptzollamt Innsbruck zuzurechnen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Behördenzuständigkeit, Zollrecht, Unabhängiger Verwaltungssenat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1390.2002

Dokumentnummer

JFR_09969699_02B01390_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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