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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/14/0035 E 18. Oktober 2007 2002/14/0067 E 27. August 2002Rechtssatz
Auf das Verfahren vor den Gemeindeaufsichtsbehörden im Land Oberösterreich ist im Vorstellungsverfahren auch in Abgabenangelegenheiten das AVG anzuwenden, da § 109 Abs 1 Oberösterreichische Gemeindeordnung auch die Angelegenheiten der Abgaben miteinschließt und somit im Sinne des Art II Abs 5 EGVG ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (Hinweis E 11. Juli 2000, 99/16/0528). Aus dem AVG ergibt sich nicht, dass im angefochtenen Bescheid, mit dem die Vorstellung des Abgabepflichtigen gegen die Berufungsentscheidung des Gemeinderates betreffend die Vorschreibung der Kommunalsteuer als unbegründet abgewiesen wurde, die Bemessungsgrundlage (§ 5 KommStG) hätte angeführt werden müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001140209.X02Im RIS seit
08.05.2002