RS Vfgh 2003/3/3 G121/02

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Veröffentlicht am 03.03.2003
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Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
GüterbeförderungsG 1995 §23 Abs1 Z3
GüterbeförderungsG 1995 §23 Abs2
GüterbeförderungsG 1995 §7, §8, §9
VfGG §62 Abs1 zweiter Satz
VStG §1 Abs2

Leitsatz

Keine sachliche Rechtfertigung einer Mindestgeldstrafe von S 20.000,- für Lenker von Lastkraftwagen wegen Beförderungen ohne erforderliche Bewilligungen (Kontingenterlaubnis) nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995

Rechtssatz

Zulässigkeit des Antrags des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des Ausdrucks "Z 3" im zweiten Satz des §23 Abs2 GüterbeförderungsG 1995, BGBl 593, idF BGBl I 17/1998.

Eine Änderung der Rechtslage nach Fällung des Bescheides erster Instanz muß aufgrund des §1 Abs2 VStG ohne Bedeutung bleiben (vgl E v 14.12.01, G181/01 ua).

Bloße Verweisung auf die Vorentscheidung im vorliegenden Fall ausreichend. Daß in G181/01 ua auch auf die europarechtlichen Bestimmungen eingegangen wurde, schadet nicht, da der Verwaltungsgerichtshof in seinem Antrag ausdrücklich feststellt, daß die diesbezüglichen Ausführungen im vorliegenden Fall außer acht gelassen werden können.

Zur Erzielung des vom Verwaltungsgerichtshof angestrebten Ergebnisses genügt die Feststellung, daß der Ausdruck "Z 3" verfassungswidrig war, sodaß der Antrag nur in diesem Umfang zulässig ist. Im übrigen Zurückweisung des Antrags.

Der Ausdruck "Z 3" im zweiten Satz des §23 Abs2 des GüterbeförderungsG 1995, BGBl 593, idF BGBl I 17/1998, war verfassungswidrig.

Nach §23 Abs1 Z3 GüterbeförderungsG ist zu bestrafen, wer "Beförderungen gemäß §§7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt".

Adressaten der in §7 bis §9 leg.cit. getroffenen Anordnungen sind einerseits die (Beförderungs-)Unternehmer, andererseits aber die von ihnen beschäftigten Lenker. Damit scheidet jedenfalls eine Interpretation aus, die die Z3 des §23 Abs1 leg cit und damit die vorgesehene Mindeststrafe von S 20.000,- ausschließlich auf Unternehmer beziehen würde.

Gegen eine Mindeststrafe für die von der Strafnorm erfaßten Lenker sprechen dieselben Erwägungen, die den VfGH im E v 14.12.01, G181/01 ua, zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der damals maßgebenden Wortfolge des §23 Abs2 leg.cit. veranlaßt haben.

Die angefochtene Mindestgeldstrafe erweist sich somit als überschießend und ist insofern sachlich nicht zu rechtfertigen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Gewerberecht, Güterbeförderung, Verwaltungsstrafrecht, Strafe, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G121.2002

Dokumentnummer

JFR_09969697_02G00121_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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