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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/16/0202 E 26. März 1992 RS 4(hier nur letzter Satz)Stammrechtssatz
Nach dem im § 167 Abs 2 BAO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat sich die Abgabenbehörde - zwar ohne an formale Regeln gebunden zu sein, aber unter Wahrung aller Verfahrensgrundsätze (ordnungsgemäß und vollständig durchgeführtes Ermittlungsverfahren, Parteiengehör) - Klarheit über den maßgebenden Sachverhalt zu verschaffen. Die freie Beweiswürdigung bezieht sich jedoch nur auf die bereits vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens und läßt es keineswegs zu, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungBeweiswürdigung antizipative vorweggenommeneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997140134.X04Im RIS seit
08.05.2002Zuletzt aktualisiert am
23.03.2012