RS Vwgh 2001/12/17 2001/17/0053

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Veröffentlicht am 17.12.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §38;
AVG §59 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z3;
BAO §116 Abs1;
BAO §303 Abs1 litc;
BAO §93 Abs2;
MOG 1985 §105 Abs1;

Rechtssatz

Eine Trennbarkeit im Sinne des § 59 Abs 1 AVG ist beim Verhältnis zweier Hauptfragen, bei denen eine zugleich im anderen Verfahren Vorfrage ist, evident gegeben, knüpft doch die Bestimmung des § 38 AVG im Zusammenhang mit § 69 Abs 1 Z 3 AVG gerade an den Umstand der getrennten Entscheidung zweier in einem derartigen inneren Zusammenhang stehender Hauptfragen durch verschiedene Behörden bzw - analog - durch dieselbe Behörde, jedoch in verschiedenen Verfahren an (vgl das hg Erkenntnis vom 23. Jänner 1996, 95/08/0262; sowie weiters zur Frage der Abtrennbarkeit ihrer Art nach nicht vorgesehener Auflagenpunkte vom Hauptinhalt des Spruches das hg Erkenntnis vom 23. Dezember 1993, 92/17/0056). Im vorliegenden Fall hatten die Verwaltungsbehörden jedoch aus dem Grunde des § 105 Abs 1 erster Satz MOG die BAO anzuwenden. Daraus folgt jedoch nicht die Unzulässigkeit der Zusammenfassung mehrerer Bescheidsprüche zu einem Sammelbescheid. Vorliegendenfalls handelt es sich nämlich um eine Mehrheit von selbstständigen Sprüchen (und damit von selbstständigen Bescheiden) in einer Ausfertigung. Die in dem vorzitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 1996 getroffenen Aussagen sind im Hinblick auf die - den §§ 38 und 69 Abs 1 Z 3 AVG insoweit vergleichbaren - Bestimmungen des § 116 Abs 1 und § 303 Abs 1 lit c BAO auf Verfahren in Abgabenangelegenheiten zu übertragen, sodass bei Zusammenfassung zweier Hauptfragen, bei denen eine zugleich im anderen Verfahren Vorfrage ist, ein Sammelbescheid, also eine Mehrheit von selbstständigen Sprüchen vorliegt.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170053.X03

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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