Index
32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Sachliche Rechtfertigung der Einschleifregelung des Pensionistenabsetzbetrages nach dem EStG 1988 idF des Budgetbegleitgesetzes 2001Rechtssatz
Keine Bedenken gegen die Einschleifregelung des Pensionistenabsetzbetrages in §33 Abs6 EStG 1988 idF des BudgetbegleitG 2001, BGBl I 142/2000.
Aus dem Einleitungssatz des §33 Abs6 EStG 1988 ergibt sich nicht, daß mit dem Pensionistenabsetzbetrag für die dort näher definierten Pensionsbezieher ein Ausgleich für den Entfall der Absetzbeträge gemäß Abs5 (für aktive Dienstnehmer) geschaffen werden sollte.
Sollte es sich beim Pensionistenabsetzbetrag um eine tarifliche Begünstigung zugunsten einer Personengruppe handeln, die vom Gesetzgeber generell als sozial schwächer eingestuft wird, so bestünde aus der Sicht des Gleichheitssatzes kein Hindernis, diese Maßnahme mit steigendem Einkommen (verschleifend) abzubauen, da die soziale Situation des Steuerpflichtigen im Einkommensteuerrecht in erster Linie an Hand der Höhe des Einkommens beurteilt wird und daher nichts dagegen spricht, bei entsprechend hohem Einkommen eine sozial orientierte Tarifmaßnahme abzubauen.
Sollte der Pensionistenabsetzbetrag hingegen die typisierende Berücksichtigung von alters- oder krankheitsbedingt erhöhten Aufwendungen bezwecken, so läge eine pauschalierende Berücksichtigung von Aufwendungen vor, die vom EStG 1988 ansonsten als außergewöhnliche Belastungen eingestuft werden. Für diese Aufwendungen sieht das Gesetz aber bei individueller Geltendmachung im allgemeinen den Abzug eines Selbstbehaltes vor, der mit steigendem Einkommen nicht nur proportional, sondern überproportional ansteigt. Nichts anderes als ein solcher einkommensabhängiger Selbstbehalt (gegen den bei Aufwendungen der Privatsphäre aus verfassungsrechtlicher Sicht an sich keine Bedenken bestehen) wird aber letztlich bewirkt, wenn angenommene durchschnittliche alters- oder krankheitsbedingte Mehraufwendungen mit Hilfe eines Absetzbetrages berücksichtigt werden und dieser Absetzbetrag mit höherem Einkommen verschleifend abgebaut wird.
Damit ist aber auch erklärt (und gerechtfertigt), warum bei den Absetzbeträgen nach §33 Abs5 EStG 1988 eine gleichartige Einschleifregelung nicht vorgesehen ist.
Schlagworte
Einkommensteuer, PensionistenabsetzbetragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1302.2002Dokumentnummer
JFR_09969697_02B01302_01