TE Vfgh Beschluss 2005/9/28 B276/05 ua

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Veröffentlicht am 28.09.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGHGO §42
ZPO §419

Leitsatz

Berichtigung einer Kostenentscheidung gemäß §42 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Spruch

Berichtigung gemäß §42 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1946, BGBl. Nr. 202.

Das Erkenntnis vom 15. Juni 2005, B276-277/05, wird gemäß §42 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1946, BGBl. Nr. 202, wie folgt berichtigt:

Der dritte Absatz des Spruches des Erkenntnisses hat zu lauten wie folgt: "Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 2.736,00 Euro bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen."

In der Begründung des Erkenntnisses, Punkt III.1., haben folgende Worte zu entfallen: "jeweils antragsgemäß".

Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Erkenntnis vom 15. Juni 2005, gab der Verfassungsgerichtshof den beiden jeweils mit Schriftsatz vom 3. März 2005 eingebrachten Beschwerden gem. Art144 B-VG statt. In den beiden Schriftsätzen wurden jeweils € 2.340,-- an Kosten verzeichnet. Da die gegen gleichartige Bescheide gerichteten Beschwerden im Zuge einer gemeinsamen Rechtsvertretung eingebracht wurden, war (nur) der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag, zuzusprechen (VfGH, 4.10.2004, B953/03). Im Hinblick auf die Stattgabe der Beschwerden wurde der Bund verpflichtet,

"den Beschwerdeführern die mit 2.556,00 Euro bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen."

Dieses Erkenntnis wurde den Beschwerdeführern am 1. Juli 2005 zugestellt.

2. Mit der vorliegenden als "Antrag auf Berichtigung" bezeichneten und offenbar auf §419 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG und §42 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes gestützten Eingabe, die am 6. Juli 2005 einlangte, begehren die Beschwerdeführer

"..., da es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt, den Kostenausspruch dahingehend zu berichtigen, dass dieser zu lauten hat wie folgt:

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit je € 2.556,00 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen".

3. Eine Berichtigung iSd §419 ZPO ist nur zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat (vgl. VfSlg. 7111/1973, 8850/1980, 11.364/1987; s. zuletzt VfSlg. 16.312/2001 mwN). Da die Eingabegebühr von € 180,-- zweimal entrichtet wurde, im Erkenntnis vom 15. Juni 2005 aber nur einmal zugesprochen wurde, war der Antrag insofern berechtigt, als dies offenkundig nicht dem Willen des Verfassungsgerichtshofes entsprochen hat.

4. Im Übrigen war der Antrag nicht berechtigt.

Der weitere mit dem Berichtigungsantrag beanstandete Kostenspruch entspricht dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15. Juni 2005. Dies ergibt sich schon daraus, dass für die beiden gleichartigen Beschwerden ein über den Pauschalsatz hinausgehender Streitgenossenzuschlag gewährt wurde. Der Berichtigungsantrag über das Mehrbegehren war daher als unberechtigt abzuweisen, da der Zuspruch des einfachen Pauschalsatzes - erhöht um einen Streitgenossenzuschlag - dem Willen des Verfassungsgerichtshofes im Zeitpunkt der Fällung der Entscheidung entsprochen hat.

5. Dies konnte ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§19 Abs3 Z2 litd VfGG).

Schlagworte

VfGH / Berichtigung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B276.2005

Dokumentnummer

JFT_09949072_05B00276_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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