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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §115;Rechtssatz
Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel erfolgen, Abgaben zu verkürzen, ist ein nach außen nicht erkennbarer Willensvorgang. Auf ihn kann nur durch das Verhalten des Täters, soweit es nach außen in Erscheinung tritt, geschlossen werden. Die dahin gehenden Schlüsse der Behörde müssen auf einem mängelfrei ermittelten Sachverhalt beruhen und dürfen den Denkgesetzen nicht widersprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997140134.X01Im RIS seit
08.05.2002Zuletzt aktualisiert am
23.03.2012