RS Vwgh 2001/12/17 97/14/0134

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Veröffentlicht am 17.12.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §115;
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §8 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;

Rechtssatz

Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel erfolgen, Abgaben zu verkürzen, ist ein nach außen nicht erkennbarer Willensvorgang. Auf ihn kann nur durch das Verhalten des Täters, soweit es nach außen in Erscheinung tritt, geschlossen werden. Die dahin gehenden Schlüsse der Behörde müssen auf einem mängelfrei ermittelten Sachverhalt beruhen und dürfen den Denkgesetzen nicht widersprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997140134.X01

Im RIS seit

08.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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