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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
EStG 1972 §4;Rechtssatz
Dass der Beschuldigte weder die notwendigen Aufzeichnungen geführt noch die entsprechenden Belege aufbewahrt hat, stand einer Glaubhaftmachung (zu aktivierender Aufwendungen) nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997140134.X06Im RIS seit
08.05.2002Zuletzt aktualisiert am
23.03.2012