RS Vwgh 2001/12/18 2001/15/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2001
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Ein ins Gewicht fallendes einnahmenseitiges Unternehmerrisiko ist nicht gegeben, weil die Geschäftsführer, wenn sich die Gesellschaft in einer Verlustsituation befinden sollte, noch immer einen Fixbetrag von 600.000 S, bzw bei einem ausgeglichenen Ergebnis der Gesellschaft einen solchen von 1 Mio S beziehen. Ein derartiger Mindest-Fixbezug steht der Annahme eines relevanten Unternehmerwagnisses, das zudem konkret mit der Tätigkeit als Geschäftsführer im Zusammenhang stehen müsste, entgegen (Hinweis E 25. September 2001, 2001/14/0092; E 25. September 2001, 2001/14/0117; E 25. September 2001, 2001/14/0051).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001150070.X01

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten