RS Vwgh 2001/12/18 99/09/0154

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Veröffentlicht am 18.12.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs3 idF 1995/620;
VStG §43 Abs1;
VStG §51e Abs1 idF 1995/620;
VStG §51h Abs4 idF 1995/620;

Rechtssatz

Der Beschuldigte bzw. sein rechtsfreundlicher Vertreter wurden zur mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ordnungsgemäß geladen und nahmen an dieser Verhandlung von 9.00 Uhr bis 9.20 Uhr teil. Die Vorsitzende der Kammer gab den anwesenden Parteien bekannt, die genannte Verhandlung werde "unterbrochen" und zur mündlichen Bescheidverkündung am selben Tag um 14.00 Uhr "fortgesetzt". Demnach war dem Beschuldigten bzw. seinem rechtsfreundlichen Vertreter der Zeitpunkt der Bescheidverkündung hinreichend bekannt. Einer Ladung zur Bescheidverkündung bedurfte es daher nicht. Aus welchem Grund der Beschuldigte bzw. sein rechtsfreundlicher Vertreter nach dem Schluss des Beweisverfahrens bzw. den Schlussausführungen der bekanntgegebenen Bescheidverkündung fernblieb, ist - aus der Sicht der Wirksamkeit der Erlassung des Berufungsbescheides - nicht entscheidend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090154.X01

Im RIS seit

21.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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