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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs8 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/14/0176 E 23. April 2001 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Pensionsabfindungen iSd § 67 Abs 8 lit b EStG 1988 liegen nur vor, wenn sie in Abgeltung eines - auf Renten lautenden - bereits entstandenen Anspruches geleistet werden (Hinweis E 19. März 1998, 97/15/0219). Da der Anspruch auf (Betriebs)Pension (erst) mit der Beendigung des Dienstverhältnisses entsteht, ist eine in diesem Zusammenhang vereinbarte Abfindung der Pension eine Pensionsabfindung iSd § 67 Abs 8 lit b EStG 1988; sie erfüllt aber (jedenfalls dem Grund nach) auch die Voraussetzungen des - nach der Norm des § 67 Abs 8 lit b legcit primär anzuwendenden - § 67 Abs 6 legcit. Zu einem späteren Zeitpunkt - also nicht in Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses - vereinbarte Pensionsabfindungen können den Tatbestand des § 67 Abs 8 lit b EStG 1988, nicht aber jenen des § 67 Abs 6 legcit erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001150190.X01Im RIS seit
08.05.2002