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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §47;Rechtssatz
Die Vermutung der Befangenheit im Sinne des § 56 Abs. 2 BDG 1979 darf nicht eine bloß abstrakt-denkmögliche sein, um die Untersagung einer Nebenbeschäftigung zu rechtfertigen, sondern muss vielmehr stichhaltig und auf den Erfahrungen des täglichen Lebens aufbauend begründet werden. Es ist aber für die Untersagung einer Nebenbeschäftigung nicht notwendig, dass dadurch bei den dienstlichen Verrichtungen des Beamten TATSÄCHLICH eine Befangenheit hervorgerufen wird. Es muss nur die Gefahr der Befangenheit hinlänglich konkret sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001090142.X09Im RIS seit
21.03.2002Zuletzt aktualisiert am
29.07.2008