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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §56;Rechtssatz
Auch die dreimalige persönliche Vornahme von Manipulationen an Tachometern durch den Beamten (hier: Exekutivbeamten) ist eine Nebenbeschäftigung im Sinne des § 56 BDG 1979 (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S. 249, wonach unter Nebenbeschäftigung jedenfalls jene Tätigkeiten zu verstehen sind, die wenigstens abstrakt geeignet sind, allenfalls auch einen "Beruf", und zwar im Sinne einer Abgrenzung von einer reinen Freizeittätigkeit, darzustellen. Hier: Diese Voraussetzung ist jedenfalls aufgrund des aus dem Akt ersichtlichen notwendigen hohen technischen Aufwandes und der zu beherrschenden Fertigkeiten für die Vornahme gegenständlicher Manipulationen anzunehmen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001090142.X06Im RIS seit
21.03.2002Zuletzt aktualisiert am
29.07.2008