RS Vwgh 2001/12/18 2001/09/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2001
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §56;

Rechtssatz

Auch die dreimalige persönliche Vornahme von Manipulationen an Tachometern durch den Beamten (hier: Exekutivbeamten) ist eine Nebenbeschäftigung im Sinne des § 56 BDG 1979 (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S. 249, wonach unter Nebenbeschäftigung jedenfalls jene Tätigkeiten zu verstehen sind, die wenigstens abstrakt geeignet sind, allenfalls auch einen "Beruf", und zwar im Sinne einer Abgrenzung von einer reinen Freizeittätigkeit, darzustellen. Hier: Diese Voraussetzung ist jedenfalls aufgrund des aus dem Akt ersichtlichen notwendigen hohen technischen Aufwandes und der zu beherrschenden Fertigkeiten für die Vornahme gegenständlicher Manipulationen anzunehmen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001090142.X06

Im RIS seit

21.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten