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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/09/0144 2001/09/0145Rechtssatz
Bei einem strafrechtlich geahndeten Verhalten (hier: Unterlassung der Hilfeleistung iSd § 95 Abs. 1 StGB seitens Polizeibeamten für einen durch Suchtmittel schwerst beeinträchtigten Kollegen), das bei objektiver Betrachtung geeignet ist, bezogen auf die dienstliche Stellung des Beamten nach allgemeiner gesellschaftlicher Auffassung die Achtung und das Vertrauen in die Person und damit in die Amtsstellung zu untergraben, liegt jedenfalls iSd § 95 Abs. 1 BDG 1979 ein disziplinärer Überhang vor, der bei der gegebenen Sachlage auch die Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe rechtfertigt (Hinweis E 21. 05. 1992, 92/09/0119).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001090143.X01Im RIS seit
22.03.2002