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77 Kunst KulturNorm
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;Rechtssatz
Fassaden unterliegen einer durch Zeitablauf bedingten regelmäßigen Alterung, die früher oder später zu einer "Neuherstellung" der Außenfassade führt. Bei einer solchen "Neuherstellung" ist regelmäßig alter, bröckelnder Verputz abzuschlagen. Erst danach kann der Auftrag des neuen Verputzes erfolgen. Ungeachtet der Bewilligungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 und 2 DMSG 1923 handelt es sich daher selbst beim Totalverlust einer in ihrer Erscheinungsform dokumentierten Fassade grundsätzlich nicht um eine unumkehrbare Veränderung eines Denkmales, welche die Bedeutung des Denkmales in einer die Denkmalschutzaufhebung zwingend nach sich ziehenden Weise schmälern würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001090059.X04Im RIS seit
18.06.2002