RS Vwgh 2001/12/18 2000/09/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §58;
AVG §60;

Rechtssatz

Für eine den §§ 58, 60 AVG entsprechende Begründung eines Bescheides ist es erforderlich, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, unzweideutig in eigenen Worten festzustellen, und nicht bloß in Form der (indirekten wörtlichen) Wiedergabe der Aussagen der vernommenen Personen, die sich nicht in allen Details decken müssen. Welcher der Darstellungen die Behörde im Falle der Inkongruenz dieser Aussagen sodann den Vorzug gibt, ist Aufgabe der Darlegung der beweiswürdigenden Überlegungen der Behörde.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000090076.X06

Im RIS seit

22.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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