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22/02 ZivilprozessordnungNorm
BDG 1979 §92;Rechtssatz
Das im Wesentlichen vom Grundsatz der Parteiendisposition getragene, in der ZPO geregelte Verfahren in gerichtlichen zivilrechtlichen Streitigkeiten ist mit einem Disziplinarverfahren in keiner Weise vergleichbar. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die StPO, wozu jedoch noch kommt, dass das Strafgericht an die rechtliche Beurteilung der Tat durch den anklagenden Staatsanwalt überhaupt nicht (§ 262 StPO), an die Beurteilung des Sachverhaltes nur insoweit gebunden ist, als Anklage und Urteilsfaktum identisch sein müssen (§ 267 StPO) und gemäß § 255 StPO der Staatsanwalt gar keinen bestimmten Antrag zur Höhe der zu verhängenden Strafe stellen darf (sohin gar keine Bindung an eine geforderte Strafe bestehen kann).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001090142.X01Im RIS seit
21.03.2002Zuletzt aktualisiert am
29.07.2008