RS Vwgh 2001/12/18 2001/09/0142

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Veröffentlicht am 18.12.2001
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
25/01 Strafprozess
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92;
BDG 1979 §93;
StPO 1975 §255;
StPO 1975 §262;
StPO 1975 §267;
ZPO §405;

Rechtssatz

Das im Wesentlichen vom Grundsatz der Parteiendisposition getragene, in der ZPO geregelte Verfahren in gerichtlichen zivilrechtlichen Streitigkeiten ist mit einem Disziplinarverfahren in keiner Weise vergleichbar. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die StPO, wozu jedoch noch kommt, dass das Strafgericht an die rechtliche Beurteilung der Tat durch den anklagenden Staatsanwalt überhaupt nicht (§ 262 StPO), an die Beurteilung des Sachverhaltes nur insoweit gebunden ist, als Anklage und Urteilsfaktum identisch sein müssen (§ 267 StPO) und gemäß § 255 StPO der Staatsanwalt gar keinen bestimmten Antrag zur Höhe der zu verhängenden Strafe stellen darf (sohin gar keine Bindung an eine geforderte Strafe bestehen kann).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001090142.X01

Im RIS seit

21.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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