Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/09/0391 E 23. März 1994 RS 9Stammrechtssatz
Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der strafgerichtlichen Strafbemessung die Bedeutung beizumessen, daß eine Strafe unter der Grenze des § 27 StGB eine Entlassung des Beschuldigten als gesetzwidrig oder auch nur als unerwünscht erkennen lassen sollte, dann hätte er die einschlägigen Bestimmungen des StGB und des BDG 1979 anders gestaltet; insoweit kommt dem Strafurteil indes keineswegs Bindungswirkung zu, aber auch sonst kein maßgeblicher Einfluß auf die Bemessung der Disziplinarstrafe (Hinweis E 4.11.1992, 91/09/0166).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090056.X01Im RIS seit
21.03.2002