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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §47;Rechtssatz
Gerade Beamte (im weiteren Sinn) sind vielfach für die Erfüllung bestimmter Funktionen in für die Gemeinschaft wichtigen Bereichen, die häufig von Vereinen besorgt werden, wie beispielsweise für Feuerwehr, Rettung, aber auch für verschiedene kulturelle Einrichtungen, besonders geeignet und verdienstvoll tätig. Dass dabei persönliche Kontakte mit Menschen entstehen müssen, denen der Beamte auch in seiner Amtseigenschaft gegenüberzutreten hat, ist naheliegend. Ebenso, dass darin von irgendwelchen Drittpersonen "die Vermutung einer Befangenheit" gesehen werden könnte. Nur eine BEGRÜNDETE Vermutung der Befangenheit des Beamten in Wahrnehmung des von ihm tatsächlich ausgeübten Dienstes rechtfertigt die Untersagung der Nebenbeschäftigung (Hinweis E 28. 02. 1996, 93/12/0260).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001090142.X07Im RIS seit
21.03.2002Zuletzt aktualisiert am
29.07.2008