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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §47;Rechtssatz
Der Exekutivbeamte hat im Beschwerdefall bewusst in Kauf genommen, dass er im Rahmen seiner Dienstausübung mit möglichen Käufern von Kraftfahrzeugen konfrontiert werden könnte, die sich durch Manipulationen an Tachometern der von ihnen erworbenen Fahrzeuge - durchgeführt durch Mitglieder eines bestimmten Vereines oder gar durch den Beamten (als Funktionär in diesem Verein) selbst - geschädigt erachteten. Dem Beamten ist klar, dass er in einem solchen Fall wegen Verdachts von betrügerischen Handlungen einschreiten müsste und würde. Dabei hätte er u.a. auch zu prüfen, ob die die Manipulationen durchführenden Personen sich eigener strafbarer Handlungen (z.B. im Sinne einer Beitragstäterschaft) schuldig gemacht hätten. Dass Manipulationen am Kilometerstand eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich geeignet sind, zu betrügerischen Handlungen benützt zu werden, ergibt sich schon daraus, dass der Wert eines Fahrzeuges wesentlich durch seinen Kilometerstand geprägt wird (Hinweis E 22. 09. 2000, 98/15/0073).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001090142.X10Im RIS seit
21.03.2002Zuletzt aktualisiert am
29.07.2008