RS Vfgh 2003/3/4 B78/02 - B77/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2003
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art116 Abs1
B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art119a
Oö BauO 1994 §49 Abs1
Oö GemeindeO 1990 §103
VfGG §88

Leitsatz

Verletzung einer Gemeinde im Selbstverwaltungsrecht durch aufsichtsbehördliche Entscheidung in der Sache selbst infolge Aufhebung der Erfüllungsfrist eines baubehördlichen Beseitigungsauftrages und solcherart Neuerlassung des Beseitigungsauftrages; keine Geltendmachung des lediglich der Gemeinde zustehenden Selbstverwaltungsrechtes durch weitere Beschwerdeführer

Rechtssatz

Eine Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung wird auch angenommen, "wenn die Aufsichtsbehörde ihr eigenes Ermessen an die Stelle des von der Gemeinde geübten Ermessens gesetzt hätte" (VfSlg 8411/1978; E v 02.10.02, B1589/99).

Durch die aufsichtsbehördliche Beseitigung der Erfüllungsfrist für den baupolizeilichen Auftrag wird in der Sache der ursprüngliche Auftrag mit der Rechtswirkung wiederholt, dass er sofort vollstreckbar ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, S 974). Trotz seines Wortlauts beschränkt sich der Spruch des angefochtenen Bescheides auf keine bloß kassatorische Wirkung, wie dies §103 Oö GemeindeO 1990 in Verbindung mit den verfassungsrechtlichen Grenzen des Aufsichtsrechts gemäß Art119a B-VG gebietet. Sondern er spricht nach Art einer Berufungsentscheidung in Abänderung des gemeindebehördlichen Bescheides die Verpflichtung aus, einem baupolizeilichen Abräumungsauftrag sofort nachzukommen.

B v 12.03.03, B77/02: Einstellung eines weiteren gegen den nunmehr aufgehobenen Bescheid gerichteten Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos nach Wegfall des Beschwerdegegenstandes; kein Kostenzuspruch; die Rechtsverfolgung durch die Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof erscheint aussichtslos, da die von ihnen gerügten Rechtsverletzungen im vorliegenden Fall nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes wären, zumal das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Selbstverwaltung, wegen dessen Verletzung der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde, lediglich der vom aufsichtsbehördlichen Bescheid betroffenen Gemeinde zusteht, nicht aber von den Beschwerdeführern geltend gemacht werden kann.

Entscheidungstexte

  • B 78/02
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 04.03.2003 B 78/02
  • B 77/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.03.2003 B 77/02

Schlagworte

Baurecht, Baupolizei, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht, Selbstverwaltungsrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten, VfGH / Legitimation, Auslegung eines Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B78.2002

Dokumentnummer

JFR_09969696_02B00078_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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