RS Vwgh 2001/12/18 2000/09/0067

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Veröffentlicht am 18.12.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §37;
KOVG 1957 §62;

Rechtssatz

Zu § 62 KOVG 1957 in der Fassung BGBl. Nr. 258/1967 bzw. der Vorgängerbestimmung des § 63 KOVG 1957 hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die Verweigerung der Durchführung von ärztlichen Untersuchungen nur dann zur (vorläufigen; vgl. dazu das E 18.6.1958, 2266/56, VwSlg 4708 A/1958) Einstellung der Versorgungsleistung führen darf, wenn diese Untersuchungen nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft nicht mit möglichen weiteren Gesundheitsschädigungen oder mit - je nach dem Gesamtleidenszustand - unzumutbaren Schmerzen verbunden sind (vgl. das E 4.7.1958, 2458/55, VwSlg 4719 A/1958). Es ist Aufgabe der Partei des Verwaltungsverfahrens, die triftigen Gründe darzulegen, aus denen sie sich weigert, einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten (vgl. das E 9.3.1962, 486/60, VwSlg 5743 A/1962, auch das E 25.1.1995, 94/12/0133).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000090067.X01

Im RIS seit

03.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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