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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Das Fehlen der Zustimmung gemäß § 28 PVG bewirkt nach erfolgter rechtskräftiger Einleitung des Disziplinarverfahrens und nach Erlassung eines Verhandlungsbeschlusses nicht, dass die Disziplinarbehörden zur Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses unzuständig wären. Nach Erlassung des Verhandlungsbeschlusses, in welchem Stadium des Verfahrens auch eine Einstellung des Verfahrens nicht mehr in Betracht kommt (Hinweis VwGH E 18. 02. 1998, 95/09/0112), haben sie das Disziplinarverfahren nämlich durch ein Disziplinarerkenntnis abzuschließen, wobei allerdings - wenn eine Zustimmungserklärung gemäß § 28 PVG nicht vorliegt - nur ein Freispruch des beschuldigten Beamten in Frage kommt.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090089.X04Im RIS seit
21.03.2002Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013