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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §28;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/13/0236 E 20. Dezember 2000 RS 1(hier nur letzter Satz)Stammrechtssatz
Der VwGH hat zur Abgrenzung der Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel ua die Aussage getroffen, dass Grundstücke bei den bestehenden Verhältnissen auf dem Grundstücksmarkt und unter Bedachtnahme auf ihren meist verhältnismäßig hohen Preis nur im beschränkten Maß umsetzbar sind und daher schon nach der Natur der Sache nicht gleich der üblichen Handelsware laufend, sondern eben nur unregelmäßig und in einer verhältnismäßig nur geringen Zahl von Fällen erworben und abgesetzt werden können. Daraus folgt die Notwendigkeit einer über den Veranlagungszeitraum hinausgehenden, mehrjährigen Betrachtung. Grundstückshandel kann demnach auch gegeben sein, wenn zwischen An- und Verkauf der Grundstücke ein längerer Zeitraum liegt (Hinweis E 31.5.1983, 82/14/0188). Dementsprechend ist der Verwaltungsgerichtshof zur Ansicht gelangt, dass gewerblicher Grundstückshandel etwa auch in Fällen vorliegen kann, in welchen An- und Verkäufe in einem mehrere Jahre umfassenden Zeitraum erfolgten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999150155.X04Im RIS seit
08.05.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013