RS Vwgh 2001/12/18 99/09/0056

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Veröffentlicht am 18.12.2001
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs1;
StGB §302;
StGB §74 Z4;

Rechtssatz

Es kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass das Vorliegen eines "disziplinären Überhangs" im Sinne des § 95 Abs. 1 BDG 1979 im Falle einer Verurteilung wegen eines "echten Beamtendelikts" stets zu verneinen wäre. Denn auch die Berücksichtigung der Beamteneigenschaft bei der (strafgerichtlichen) Verurteilung nach dem StGB deckt für sich allein nicht den - im funktionsbeeinträchtigenden Verhalten des Täters gelegenen - spezifisch disziplinären Unrechtsgehalt der sachgleichen Tat ab, die mit einem Verstoß gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 verbunden ist (Hinweis E 11. 10. 1993, 92/09/0318, VwSlg 13917 A/1993, E 29. 10. 1997, 97/09/0183).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090056.X02

Im RIS seit

21.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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