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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §914;Rechtssatz
Soll der Arbeitnehmer aufgrund einer Absprache nur vorübergehend mit der Arbeit aussetzen, so dass der Arbeitgeber zu einem späteren (schon fixierten) Zeitpunkt auf ihn wieder zurückgreifen kann und der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt in gleicher Weise weiterarbeitet, so ist im Allgemeinen eine Aussetzung im eigentlichen Sinn, also eine Karenzierung des Arbeitsverhältnisses anzunehmen. Dies gilt etwa im Fall einer mit dem Ausländer getroffenen Vereinbarung einer Überbrückung der unzureichenden Auftragslage des Arbeitgebers durch Ruhen von Arbeitsleistung und Entgeltpflicht, jedoch unter Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses (Hinweis E 21. 03. 1995, 93/08/0126, und E 21. 09. 1993, 93/08/0037).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000090076.X04Im RIS seit
22.03.2002Zuletzt aktualisiert am
05.12.2012