RS Vwgh 2001/12/18 2001/09/0059

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Veröffentlicht am 18.12.2001
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40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §39 Abs2;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 Abs7 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Abweichend von § 39 Abs. 2 AVG normiert § 5 Abs. 1 bzw. Abs. 7 DMSG 1923 auch in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 eine Nachweispflicht. Die Behörde muss sich demnach im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung nur mit Gründen auseinandersetzen, die von den Parteien vorgebracht und nachgewiesen werden können (Hinweis E 29. 10. 1997, 95/09/0299, auch auf die neue Rechtslage anzuwenden). Es reicht nicht aus, in allgemeiner Form (wenn auch durch Lichtbilder untermauert) eine Verschlechterung der baulichen Substanz zu behaupten, ohne durch sachkundige Ausführungen gestützt konkret anzugeben, in welchen Punkten sich die Veränderung in der Substanz des Denkmales ereignet hätten. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, durch einen bautechnischen Sachverständigen feststellen zu lassen, ob und welche konkreten Verschlechterungen vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001090059.X01

Im RIS seit

18.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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