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19/05 MenschenrechteNorm
BDG 1979 §91;Rechtssatz
Art. 6 MRK ist in einem Disziplinarverfahren gegen einen Exekutivbeamten jedenfalls aus den im Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. Dezember 1999, Pellegrin gegen Frankreich, Zl. 28541/95, enthaltenen Gründen nicht anzuwenden. Die Stelle eines im öffentlichen Dienst stehenden Exekutivbeamten bringt Verantwortlichkeiten mit sich, die im Allgemeininteresse bzw. in der Teilnahme an der Ausübung von vom öffentlichen Recht übertragener Gewalt begründet sind. Die Inhaber solcher Stellen üben daher einen Teil staatlicher Souveränität aus. Im genannten Urteil wird ua. auf die Polizei explizit hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001090142.X03Im RIS seit
21.03.2002Zuletzt aktualisiert am
29.07.2008